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Vermittlungsgehilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Handlungsgehilfe, der damit betraut ist, außerhalb des Betriebs des Unternehmers Geschäfte zu vermitteln. Vermittlungsgehilfen gelten als ermächtigt, Mängelanzeigen, Erklärung, dass Ware zur Verfügung gestellt werde, u.Ä. Erklärungen entgegenzunehmen (§ 75g HGB).
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