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Vermögensteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine Steuer auf das an einem bestimmten Stichtag vorhandene Vermögen des Steuerpflichtigen.

    2. Rechtsgrundlage und Rechtslage: Das Vermögensteuergesetz (VStG; vom 14.11.1990, zuletzt geändert am 24.3.1998) ist in der Bundesrepublik Deutschland zwar formal noch in Kraft, die Vermögensteuer darf aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für Zeiträume nach Ende 1996 aber nicht mehr erhoben werden, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Vermögensteuergesetz krasse, mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbare Ungleichbehandlungen unterschiedlicher Vermögensarten enthält (Einheitswert). Aus diesem Grund hat die Vermögensteuer (Erfassung aller Vermögen über 120.000 DM pro natürliche Person, über 20.000 DM bei Körperschaften, Steuersatz: 1 Prozent für natürliche Personen, ermäßigt auf 0,5 Prozent für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 0,6 Prozent für Körperschaften und Vermögensmassen) praktisch keine Bedeutung mehr.

    3. Hintergründe: Die Nichtaufhebung des Vermögensteuergesetzes stellte einen Kompromiss dar zwischen der damaligen Regierung, die die Vermögensteuer für die Zukunft abschaffen wollte, und dem politisch seinerzeit anders dominierten Bundesrat, der einer Abschaffung der Vermögensteuer nicht offiziell zustimmen wollte und sich die Option für ihre Wiedereinführung vorbehalten wollte. Das formale Fortbestehen der Vermögensteuer hindert die Länder jedoch daran, auf diesem Gebiet (konkurrierende Gesetzgebung) eigenständige Regelungen zu schaffen.

    4. Aufkommen: 4.619,7 Mio. Euro (1996), 4.016,4 Mio. Euro (1995), 3.238,1 Mio. Euro (1990), 2.192 Mio. Euro (1985), 2.385 Mio. Euro (1980), 1.707 Mio. Euro (1975), 1.471 Mio. Euro (1970), 961 Mio Euro (1965), 562 Mio. Euro (1960), 273 Mio. Euro (1955), 66 Mio. Euro (1950).

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