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Versicherungsombudsmann e.V.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Ombudsmann ist eine ursprünglich in Skandinavien entstandene Institution, die sich Verbraucherinteressen widmet. In Deutschland ist der Versicherungsombudsmann e.V. eine von der Versicherungswirtschaft eingerichtete, für Verbraucher kostenfrei arbeitende Beschwerde- und Schlichtungsstelle.

    2. Abgrenzung: Für Beschwerden im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegeversicherung wurde eine zweite Schlichtungsstelle eingerichtet und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) anerkannt, die ihren Sitz ebenfalls in Berlin hat. Für alle Beschwerden zu sonstigen privaten Versicherungen außer der Kreditversicherung ist der „Versicherungsombudsmann e.V.“ zuständig.

    3. Ziele: Mit der Einrichtung des Versicherungsombudsmann e.V. verfolgt die Versicherungswirtschaft zwei Ziele: Zum einen den Verbraucherschutz und zum anderen das Bemühen, Meinungsverschiedenheiten mit ihren Kunden möglichst außergerichtlich beizulegen.

    4. Aufgaben und Wirkungen: Der Versicherungsombudsmann überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Er ist in seiner Amtsausübung unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. Der Versicherungsombudsmann holt von dem Versicherer als Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein. Die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns e.V. ist für den Versicherer bindend, wenn der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht übersteigt. Für den Versicherungsnehmer besteht keine Verpflichtung, die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns anzunehmen. Die Möglichkeit, Ansprüche ggf. später auf dem Klageweg zu verfolgen, wird durch die Einschaltung des Versicherungsombudsmanns nicht beschnitten.

    5. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Jeder Versicherungsnehmer, der eine Meinungsverschiedenheit mit seinem Lebens- oder Kompositversicherer oder mit einem Versicherungsvermittler hat, kann sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Der Versicherungsvermittler ist nicht Partei des Verfahrens. Für das Verfahren beim Versicherungsombudsmann müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    a) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist noch nicht im Wege eines Beschwerdeverfahrens eingeschaltet,
    b) es ist noch kein Gerichtsverfahren anhängig,
    c) es handelt sich nicht um Beschwerden, die Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag zum Gegenstand haben,
    d) die Beschwerde ist nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg,
    e) der Wert der Beschwerde überschreitet nicht 100.000 Euro,
    f) es bestehen keine Ansprüche eines Dritten auf die Versicherungsleistung,
    g) der Anspruch ist nicht verjährt,
    h) die Angelegenheit war nicht bereits Gegenstand eines Verfahrens einer anderen Ombudsmannstelle und
    i) es ist keine Strafanzeige wegen des Beschwerdegegenstands erstattet worden.

     

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