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Versorgungsfreibetrag
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1. Erbschaftsteuer:Im Fall des Todes eines Ehegatten steht dem überlebenden Ehegatten und den Kindern im Sinn der Steuerklasse I Nr. 2 ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu (§ 17 ErbStG).
Vgl. auch Erbschaftsteuer.
2. Einkommensteuer: Versorgungsbezüge bleiben in Höhe des Versorgungsfreibetrags steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag betrug bis zum 31.12.2004 40 Prozent der Bezüge, höchstens jedoch 3.072 Euro im Kalenderjahr (§ 19 II EStG). Seit dem 1.1.2005 verringern sich der Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag hierzu jährlich stufenweise bis 2040. Bei Versorgungsbeginn in 2009 beträgt der Freibetrag beispielsweise 33,6 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.520 Euro plus Zuschlag von 756 Euro. Bei Versorgungsbeginn im Jahr 2040 werden weder ein Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag hierauf mehr gewährt.
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