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Versorgungsfreibetrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Erbschaftsteuer: Im Fall des Todes eines Ehegatten steht dem überlebenden Ehegatten und den Kindern im Sinn der Steuerklasse I Nr. 2 ein besonderer V. zu (§ 17 ErbStG).

    Vgl. auch Erbschaftsteuer.

    2. Einkommensteuer: Versorgungsbezüge bleiben in Höhe des V. steuerfrei. Der V. betrug bis zum 31.12.2004 40 Prozent der Bezüge, höchstens jedoch 3.072 Euro im Kalenderjahr (§ 19 II EStG). Ab dem 1.1.2005 wird ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags richtet sich nach dem Jahr des Versorungsbeginns und liegt zwischen 40 Prozent (Versorgungsbeginn 2005) und reduziert sich jährlich um 1,6 Prozent-Punkte bis auf 0 Prozent (Versorungsbeginn 2040). Der Höchstbetrag beläuft sich (bei Versorgungsbeginn in 2005) auf 3.000 Euro und reduziert sich jährlich um 120 Euro bis auf 0 Euro bei Versorgungsbeginn im Jahr 2040. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag richtet sich ebenso nach dem Jahr des Versorgungsbeginn und beträgt (max.) im Jahr 2005 900 Euro und reduziert sich jährlich um 36 Euro bis auf Euro 0 bei Versorgungsbeginn im Jahr 2040.

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