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Vertragsverletzungverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (nach Art. 226 und 227 EGV). Jeder EU-Mitgliedsstaat kann den EuGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen hat. Ebenso kann die Europäische Kommission den EuGH anrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen hat.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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