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Revision von Vertragsverletzungverfahren vom 16.07.2009 - 17:05
Vertragsverletzungverfahren
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(nach Art. 226 und 227 EGV). Jeder EU-Mitgliedsstaat kann den EuGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen hat. Ebenso kann die Europäische Kommission den EuGH anrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EG-Vertrag verstoßen hat.
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