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vertretbare Handlung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Handlung, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann (z.B. Niederreißen einer Mauer). Erfüllt der Schuldner nach Verurteilung zur Vornahme einer v.H. diese Verpflichtung nicht, wird der Gläubiger auf Antrag vom Prozessgericht erster Instanz ermächtigt, die v.H. auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, und der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt (§ 887 ZPO).
Gegensatz: unvertretbare Handlung.
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