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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fungibilien; Sachen, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), z.B. Geld, Obst, Aktien, Schuldverschreibungen, u.U. auch Maschinen, die serienmäßig hergestellt werden.

    Nur v.S. können Gegenstand eines Darlehens, einer Anweisung, eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages oder eines Werklieferungsvertrages sein.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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