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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Personen, für die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts andere Personen mit verbindlicher Wirkung zu handeln befugt sind (z.B. gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte).

    Haftung: Vertretene haften für Steuerhinterziehungen oder Steuerverkürzungen, die ihre Vertreter bei Ausübung ihrer Obliegenheiten begehen (70 AO); daneben haften i.d.R. die Vertreter.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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