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Vertreter im Nebenberuf
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Bezeichnung für einen Versicherungsvertreter, der die Vertretertätigkeit nicht als Hauptberuf ausübt. Ob eine haupt- oder eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung, wobei zur Abgrenzung Zeit, Umfang und die Einkünfte aus der einen oder anderen Verrichtung abgewogen werden können. In § 92b HGB sind für die Vertreter im Nebenberuf bes. Ausnahmen von den §§ 84 ff. HBG vorgesehen, z.B. kürzere Kündigungsfristen oder das Fehlen eines Ausgleichsanspruchs. Diese Regelungen finden nur Anwendung, wenn der Vertreter im Vertrag ausdrücklich als Vertreter im Nebenberuf beauftragt wurde. Allerdings kann ein Vertreter, dessen Tätigkeit mit dem Einverständnis des vertretenen Unternehmens den Umfang einer hauptberuflichen Vermittlung angenommen hat, nicht durch vertragliche Vereinbarungen auf einen nebenberuflichen Vertreter reduziert bleiben bzw. werden. Die nebenberuflichen Vertreter, welche die in § 34d III, IV oder IX GewO genannten Voraussetzungen erfüllen, bedürfen keiner Gewerbeerlaubnis bzw. werden auf Antrag davon befreit.
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