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Vertreter im Nebenberuf
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1. Begriff: Zivilrechtliche Bezeichnung für einen Versicherungsvertreter, der die Vertretertätigkeit nicht als Hauptberuf ausübt. Ob eine haupt- oder eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, wobei zur Abgrenzung Zeit, Umfang und die Einkünfte aus der einen oder anderen Verrichtung abgewogen werden können. In § 92b HGB sind für die Versicherungsvertreter im Nebenberuf besondere Ausnahmen von den für die hauptberuflichen Vertreter geltenden §§ 84 ff. HGB vorgesehen, z.B. kürzere Kündigungsfristen oder das Fehlen eines Ausgleichsanspruchs. Diese Regelungen finden nur Anwendung, wenn der Vertreter im Vertrag ausdrücklich als Versicherungsvertreter im Nebenberuf beauftragt wurde. Allerdings kann ein Vertreter, dessen Tätigkeit mit dem Einverständnis des vertretenen Unternehmens den Umfang einer hauptberuflichen Vermittlung angenommen hat, nicht durch vertragliche Vereinbarungen auf einen nebenberuflichen Vertreter reduziert bleiben bzw. werden.
2. Erlaubnispflicht und Registrierung: Grundsätzlich bedarf der Versicherungsvertreter im Nebenberuf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO. Ausgenommen davon sind die nebenberuflich tätigen gebundenen Vermittler i.S.d. § 34d IV GewO. Handelt es sich bei dem Versicherungsvertreter im Nebenberuf um einen produktakzessorischen Versicherungsvermittler i.S.d. § 34d III GewO, kann er sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Erfüllt er als produktakzessorischer Versicherungsvermittler zudem die weiteren Voraussetzungen nach § 34d IX GewO, so findet § 34d GewO auf ihn keine Anwendung, sodass er weder einer Gewerbeerlaubnis noch einer Registrierung bedarf.
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