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Verwaltungskostengesetz (VwKostG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 23.6.1970 (BGBl I 821) m.spät.Änd., regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes sowie der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn sie Bundesgesetze ausführen. Gebühren sind nach festen Sätzen, Rahmensätzen oder dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Dabei folgt das dt. Gebührenrecht bislang zwei Gebührengrundsätzen. Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gebühren den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen; nach dem Äquivalenzprinzip hingegen ist eine Kostenüberdeckung zulässig, denn es wird der wirtschaftliche Wert der Behördenentscheidung zugrunde gelegt. Infolge der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist das Kostenrecht zu ändern. Für dienstleistungsrelevante Amtshandlungen ist nur noch das Kostendeckungsprinzip zulässig.

    Kostenermäßigung und -befreiung ist möglich. Gebührenfreiheit besteht für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, Gnadensachen. Neben den Gebühren sind Auslagen zu ersetzen.

    Die Kostenschuld entsteht mit der Antragstellung, sonst mit Beendigung der Amtshandlung. Verjährung in drei Jahren nach Fälligkeit.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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