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Verwaltungskostengesetz (VwKostG)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 23.6.1970 (BGBl. I 821) m.spät.Änd., regelte bis 2013 die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes sowie der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn sie Bundesgesetze ausführten. Regelung jetzt im Bundesgebührengesetz vom 7.8.2013 (BGBl. I S. 3154) m.spät.Änd. Gebühren sind nach festen Sätzen, Rahmensätzen oder Zeitaufwand zu bestimmen. Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gebühren den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen.

    Kostenermäßigung und -befreiung ist möglich. Gebührenfreiheit besteht für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, Gnadensachen. Neben den Gebühren sind Auslagen zu ersetzen.

    Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Verjährung in fünf Jahren nach Fälligkeit.

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