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Verwandtschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gemäß BGB die auf gemeinsamer Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft (§ 1589 BGB). In gerader Linie sind verwandt diejenigen Personen, die voneinander abstammen (Vater-Sohn, Großmutter-Enkel), in der Seitenlinie diejenigen, die von einem gemeinsamen Dritten abstammen (Geschwister, Tante-Nichte).

    Der Grad bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 I 3 BGB). Vater und Sohn sind daher im ersten Grade, Großmutter und Enkel im zweiten Grade verwandt. In der Seitenlinie gibt es keine V. ersten Grades: Geschwister sind daher im zweiten, Tante und Nichte im dritten Grade in der Seitenlinie verwandt.

    Bedeutung der V. im Erbrecht, bei der Unterhaltspflicht etc.

    Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten nicht verwandt, sondern verschwägert (§ 1590 BGB). Dasselbe gilt für die Lebenspartnerschaft (§ 11 II LPartG):

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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