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Verwirkung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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gesetzlich nicht geregelter Begriff für einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung.
1. Allgemein: Ein Anspruch auf Gestaltungsrecht (z.B. Rücktritts-, Kündigungsrecht) ist verwirkt, d.h. kann nicht geltend gemacht (ausgeübt) werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird.
a) V. liegt v.a. dann vor, wenn der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen konnte und sich darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde.
b) Bloße Untätigkeit des Gläubigers während eines längeren Zeitraums genügt nicht.
c) V. kann bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist (Verjährung) eintreten.
d) Die Geltendmachung eines verwirkten Rechts ist unzulässige Rechtsausübung.
2. Besondere Bedeutung: a) Arbeitsrecht: Nach § 4 IV 2 TVG ist die V. tariflicher Rechte (Tarifvertrag) ausgeschlossen. Auch die V. von Rechten aus einer Betriebsvereinbarung ist nicht möglich (§ 77 IV 2 BetrVG). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der unzulässigen Rechtsausübung ist dem Arbeitgeber nicht abgeschnitten; es sind jedoch insoweit strenge Anforderungen zu erheben.
b) Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz: Unterlassungsansprüche können verwirkt werden, wenn in Kenntnis der Verletzung oder bei gebotener Wahrung der eigenen Interessen untätig zugewartet wird, bis der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens rechnen kann und sich darauf einen wertvollen und schutzwürdigen Besitzstand geschaffen hat. Die Zulässigkeit des Einwands wird im Wettbewerbsrecht durch das Allgemeininteresse begrenzt. Bei Schadensersatzansprüchen ist der Einwand in weiterem Umfang möglich und führt zur Schadensverrechnung. Eine Sonderregelung hat die Verwirkung im MarkenG erfahren (§ 21 MarkenG mit Übergangsregelung in § 153 II MarkenG).
Vgl. auch Unclean Hands.
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