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Vollstreckungsaufschub
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1. Tatbestand: Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme (Vollstreckungsverfahren) aufheben, wenn die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist (§ 258 AO). Die Entscheidung trifft die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Voraussetzungen: a) Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten vermieden werden könnte. Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung oder einer einzelnen Pfändungsmaßnahme verbunden sind und die Schuldner in vergleichbarer Lage ebenso treffen, begründen keine Unbilligkeit (vgl. Abschn. 7 VollstrA). Andernfalls würden sich Vollstreckungsmaßnahmen von selbst verbieten, weil ihnen stets gewisse Härten innewohnen.
b) Unter Kurzfristigkeit des Zuwartens ist nach der Rechtsprechung regelmäßig ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten (in Ausnahmefällen bis zu 12 Monaten) zu verstehen. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs lässt die Verwirkung von Säumniszuschlägen unberührt.
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