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Vorkaufsrecht
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gesetzliches oder vertragliches Recht, in einen zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag anstelle des Dritten einzutreten (§§ 463 ff. BGB). Übt der Vorkäufer sein Vorkaufsrecht aus, so erlangt er dadurch nur einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übereignung der verkauften Sache; ist diese bereits an den Dritten übereignet, kann der Vorkäufer von dem Dritten nicht Herausgabe verlangen.
Bei Grundstücken kann das Vorkaufsrecht durch Eintragung im Grundbuch als dingliches Vorkaufsrecht auch gegen Dritte wirken (§§ 1094 ff. BGB).
Gesetzliche Vorkaufsrechte dienen bes. staatlich gelenkter Boden- und Siedlungspolitik (z.B. das Vorkaufsrecht der Gemeinden nach dem Baugesetzbuch).
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