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Revision von Vorlegungsanspruch vom 28.02.2013 - 15:14
Vorlegungsanspruch
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Anspruch auf Vorlegung einer in fremdem Besitz befindlichen Urkunde zur Einsichtnahme. Anspruchsberechtigt ist nach §§ 810 BGB, 422, 429 ZPO derjenige, der ein rechtliches Interesse an der Vorlegung hat.
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