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Vorlegungsanspruch

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anspruch auf Vorlegung einer in fremdem Besitz befindlichen Urkunde zur Einsichtnahme. Anspruchsberechtigt ist nach §§ 810 BGB, 422, 429 ZPO derjenige, der ein rechtliches Interesse an der Vorlegung hat.

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