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Im Aktienrecht: 1. Vorsitzender des Vorstands (Generaldirektor) einer AG kann vom Aufsichtsrat bestellt werden (§ 84 II AktG). Der Vorsitzende des Vorstands kann Meinungsverschiedenheiten im Vorstand nicht gegen die Mehrheit der Vorstandsmitglieder entscheiden, bei entsprechender Satzungsbestimmung kann bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag geben (§ 77 I AktG).
2. Vorsitzender des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter sind aus seiner Mitte zu wählen (§ 107 AktG). Meinungsverschiedenheiten kann er nicht entscheiden; bei entsprechender Satzungsbestimmung kann aber seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag geben.
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