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Vorteilsbegünstigung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Steuerstraftat (§ 369 I 4 AO). Wegen Vorteilsbegünstigung wird bestraft, wer einem anderen, der eine Steuerstraftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern.

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 257 StGB).

    Vgl. auch Begünstigung.

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