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Revision von Vorteilsbegünstigung vom 24.09.2010 - 10:18
Vorteilsbegünstigung
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Steuerstraftat (§ 369 I 4 AO). Wegen Vorteilsbegünstigung wird bestraft, wer einem anderen, der eine Steuerstraftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 257 StGB).
Vgl. auch Begünstigung.
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