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Waffenrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Regelung der gewerbsmäßigen Waffenherstellung, des Waffenhandels, der Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition, der Einfuhr von Schusswaffen und Munition und das Erwerben und Überlassen sowie Führen von Waffen und Munition. Gesetzliche Grundlagen: Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I 3970,4592; 2003 I 1957) m.spät.Änd., Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2123) m.spät.Änd.; Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen i.d.F. vom 22.11.1990 (BGBl. I 2506) m.spät.Änd. mit Durchführungsverordnungen. -  Um eine bessere Zuordnung von Waffen, Waffenerlaubnissen etc.  zu Personen zu ermöglichen, ist in Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18.6.1991 (ABl. L 256 vom 13.9.1991 S. 51) das Gesetz zur Errichtung des Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz -NWRG-) vom 25.6.2012 (BGBl. I S. 1366) m.spät.Änd. beschlossen worden. Danach führt das Bundesverwaltungsamt das Nationale Waffenregister (§1 Abs. 2 ). Näheres regelt die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-DVO) vom 30..7.2012 (BGBl. I S. 1765).

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