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Wertfortschreibung
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steuerliche Fortschreibung bei Änderung des Wertes eines Gegenstands, für den ein Einheitswert festgestellt ist (§ 22 I BewG). Wertfortschreibung ist an die Überschreitung bestimmter Wertabweichungen vom letzten festgestellten Einheitswert gebunden. Die Grenzen werden, da die Einheitswerte sich auf Verhältnisse früherer Jahre beziehen, immer noch in DM ausgedrückt.
Bei Grundbesitz: Wertsteigerung um mehr als 1/10 (aber mind. 5.000 DM ehemals) oder um mehr als 100.000 DM ehemals; Wertsenkung um mehr als 1/10 (aber mind. 500 DM ehemals) oder um mehr als 5.000 DM (ehemals). Wertfortschreibung kann auch im Rahmen einer Berichtigungsfortschreibung vorgenommen werden.
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