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Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

Definition: Was ist "Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)"?

Das WpÜG ist die gesetzliche Grundlage für ein faires und geordnetes Angebotsverfahren, das Unternehmensübernahmen weder fördert noch verhindert und bildet den Kern des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20.12.2001 (BGBl. I 3822).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Gesetzliche Grundlage für ein faires und geordnetes Angebotsverfahren, das Unternehmensübernahmen weder fördert noch verhindert; bildet den Kern (Art. 1) des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20.12.2001 (BGBl. I 3822) m. spät. Änd., hervorzuheben ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 8.7.2006, BGBl. I S. 1426 Nr. 31).

    2. Anwendungsbereich: Das WpÜG regelt öffentliche Angebote, Übernahmeangebote und Pflichtangebote für den Erwerb von Wertpapieren, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

    3. Inhalt: Das öffentliche Angebot in einer bestimmten Qualität und innerhalb einer bestimmten Annahmefrist ist der Ausgangspunkt für ein transparentes Angebotsverfahren. Es beinhaltet auch die Sicherstellung der durch den Bieter zugesagten Gegenleistung.

    Übernahmeangebote sind darüber hinaus gekennzeichnet durch den beabsichtigten Erwerb der Kontrollrechte des Zielunternehmens, die mit mind. 30 Prozent der Stimmrechte definiert sind. Dazu gibt es weitere Festlegungen bez. einer angemessenen Gegenleistung, die sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Börsenkurs richten soll. Außerdem wird der Handlungsrahmen des Vorstandes in Abhängigkeit von einer vor Veröffentlichung des Übernahmeangebotes getroffenen Ermächtigung der Hauptversammlung gesteckt.

    Das Pflichtangebot beinhaltet, dass derjenige, der unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen erlangt hat, unverzüglich eine Angebotsunterlage für alle Aktien der Zielgesellschaft unterbreitet. Damit soll auch allen anderen Aktionären die Möglichkeit des Verkaufs wegen zu erwartender Änderungen in der Unternehmenspolitik gegeben werden. Bei einem vorangegangen Übernahmeangebot ist kein gesondertes Pflichtangebot erforderlich, sondern als Vollangebot an alle Aktionäre integriert.

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