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Wiedervermietungsmiete

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei einer Neuvermietung ist normalerweise eine völlig freie Mietzinsvereinbarung möglich. Dennoch sind natürlich die Mietmarktgegebenheiten zu berücksichtigen. Je nach Marktlage können sich durchaus die Mietpreise für die Wiedervermietung und die Bestandsmieten unterschiedlich entwickeln. Dies ist kein Widerspruch sondern liegt darin begründet, dass ein direkter Vergleich zwischen Wiedervermietungsmieten und den Bestandsmieten (auch als Mietspiegelmieten bezeichnet) nicht möglich ist. Die Wiedervermietungsmieten liegen meist über den Bestandsmieten, weil es aufgrund der Marktgegebenheiten relativ einfach ist, den Mietzins zu verändern.

    Mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (besser bekannt als "Mietpreisbremse") wurde in § 556 d BGB die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn durch eine Verordnungsermächtigung bestimmt: Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 BGB) höchstens um 10% übersteigen.

    Die Landesregierungen sind ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Wirkung der Mietpreisbremse insbesondere in den Ballungsgebieten hat den Anstieg der Mieten nur geringfügig berührt.
    Mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz wird der Vermieter verpflichtet, vor Abschluss des Mietvertrages dem Mieter unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete zu erteilen, wenn der Vermieter unter Berufung auf die Höhe der Vormiete eine Miete verlangt, die 10 Prozent über der ortsüblichen  Vergleichsmiete liegt. Kommt der Vermieter seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann er höchstens die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete verlangen, die maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. (§ 556 g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete)

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