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Willkür

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Handeln, das auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür jeglicher Art ist bes. im öffentlichen Recht verboten, da nach Art. 3 GG alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, niemand bevorzugt oder benachteiligt werden darf, sondern ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten entschieden werden muss.

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