Willkür
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Handeln, das auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür jeglicher Art ist bes. im öffentlichen Recht verboten, da nach Art. 3 GG alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, niemand bevorzugt oder benachteiligt werden darf, sondern ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten entschieden werden muss.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.