Direkt zum Inhalt

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Definition: Was ist "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"?
Prüfungsgesellschaft, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt ist (§ 1 III WPO).

Rechtsform: Nach § 27 WPO kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft sein. Bei der AG und der KGaA sind vinkulierte Namensaktien vorgeschrieben. Bei der GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen. Die AG, KGaA und GmbH haben bei Antragstellung den Nachweis zu erbringen, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Prüfungsgesellschaft, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt ist (§ 1 III WPO).

    2. Rechtsform: Nach § 27 WPO kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft sein. Bei der AG und der KGaA sind vinkulierte Namensaktien vorgeschrieben. Bei der GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen. Die AG, KGaA und GmbH haben bei Antragstellung den Nachweis zu erbringen, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht.

    3. Anerkennungsvoraussetzungen: Nach § 28 I WPO müssen die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführer, die persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner Wirtschaftsprüfer (WP) sein; mindestens einer dieser Personen muss seine berufliche Niederlassung (§ 3 I 2, 3 WPO) am Sitz der Gesellschaft haben. Auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte dürfen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (§ 28 I 1 WPO). Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass auch bes. befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen neben WP Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Partner darf die Zahl der WP im Vorstand, unter den Geschäftsführern, unter den persönlich haftenden Gesellschaftern oder unter den Partnern nicht erreichen; bei nur zwei Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern muss einer von ihnen WP sein (§ 28 I 3 WPO). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann genehmigt werden, dass auch sachverständige Personen, die im Ausland ermächtigt oder bestellt sind, neben WP Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden. Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung (§ 28 IV WPO): Gesellschafter müssen ausschließlich sein
    (1) WP,
    (2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
    (3) vereidigte Buchprüfer,
    (4) Steuerberater,
    (5) Steuerbevollmächtigte,
    (6) Rechtsanwälte,
    (7) Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b II WPO zulässig ist oder
    (8) Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Partner, persönlich haftender Gesellschafter genehmigt wurde. Zur Anerkennung ist es erforderlich, dass mindestens die Hälfte aller Gesellschafter in der Gesellschaft tätig sind.

    Ausnahme: Gesellschafter, die WP und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind. Die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden. Bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien darf den nicht in der Gesellschaft tätigen Gesellschaftern nur eine Beteiligung von weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung); dies gilt nicht für Gesellschafter, die WP und Wirtschaftsprüfungsgesellschafter sind. Bei der KG muss die Mehrheit der Anteile einem WP oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehören. Der WP oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder Kommanditisten zustehen. Im Gesellschaftsvertrag muss bestimmt sein, dass zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die WP sind. Diese Voraussetzungen gelten analog für in anderen EU-Mitgliedsstaaten zugelassene Prüfungsgesellschaften.

    4. Anerkennungsverfahren: Die Wirtschaftsprüferkammer ist für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuständig (§ 29 I WPO). Antrag mit Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder dessen öffentlich beglaubigter Abschrift oder der Satzung sowie Nachweise zum Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 29 II WPO). Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder der Person des gesetzlichen Vertreters sind der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen (§ 30 WPO). Über die Anerkennung wird eine Urkunde ausgestellt (§ 29 III WPO).

    5. Firmierung: Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft” in die Firma oder den Namen aufzunehmen (§ 31 Satz 1 WPO); bei einer Partnerschaftsgesellschaft müssen in den Namen nicht zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller Partner aufgenommen werden.

    6. Beendigung der Anerkennung: Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erlischt durch Auflösung oder Verzicht (§ 33 WPO).

    Die Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden:
    (1) Wenn für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Geschäftsführers etc. die Bestellung als WP zurückgenommen oder widerrufen wird, es sei denn, dass jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist;
    (2) wenn sich nach der Anerkennung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt;
    (3) wenn ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Partner durch rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil aus dem Beruf ausgeschlossen wird;
    (4) wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind (§ 34 WPO).

    7. Erteilung von Bestätigungsvermerken: Bei Erteilung gesetzlich vorgeschriebener Bestätigungsvermerke durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nur WP oder vereidigte Buchprüfer unterzeichnen (§ 32 WPO).

    8. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer, die ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften führt.

    9. Rechte und Pflichten: Es gelten die Regeln der Berufsausübung, die Vorschriften über allgemeine Berufspflichten, gemeinsame Berufsausübung, Versagung der Tätigkeit, Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen, Ablehnung eines Auftrags, Verjährung, Handakten, Werbung, Wechsel des Auftraggebers und Vergütung (§§ 43, 43a III und IV, 44b, 49–53, 54a 55a, 55b WPO) wie für WP (§ 56 I WPO).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com