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Wissenschaftsrat

Geprüftes Wissen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    unabhängiges und wichtigstes wissenschaftspolitisches Beratungsgremium in Deutschland. Geschäftsstelle mit Sitz in Köln. Errichtet aufgrund eines Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern vom 5.9.1957.

    Aufgabe des Wissenschaftsrates ist die Beratung des Bundes und der Länder in allen Fragen der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung des Hochschulwesens und in Fragen der staatlichen Forschungsförderung. Weitere Aufgaben sind u.a. die Evaluation der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die Institutionelle Akkreditierung privater Hochschulen.

    Der Wissenschaftsrat besteht aus zwei gleichberechtigten Kommissionen: In der wissenschaftlichen Kommission sind 24 Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie acht Personen des öffentlichen Lebens vertreten, die vom Bundespräsidenten berufen werden. In der Verwaltungskommission sitzen 16 Vertreter der Bundesländer (mit je einer Stimme, in der Regel die Wissenschaftsminister) und sechs Vertreter des Bundes (mit zusammen 16 Stimmen). Beide Kommissionen bilden zusammen die Vollversammlung, die sich vierteljährlich trifft. Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit, dies bedingt eher konsensuale Positionen.

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