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Wucher
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Zivilrecht
Ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage oder Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein wucherischer Vertrag ist nichtig (§ 138 II BGB).
Wucherähnliche Vereinbarungen können als gegen die guten Sitten verstoßend der Nichtigkeit verfallen (§ 138 I BGB).
Strafrecht
Wucher begeht, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten
(1) für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen (Mietwucher);
(2) für die Gewährung eines Kredits (Kreditwucher);
(3) für eine sonstige Leistung (Leistungswucher) oder
(4) für die Vermittlung einer der unter
(1) bis
(3) bezeichneten Leistungen (Vermittlungswucher) Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen (§ 291 StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
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