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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Unter einer Z. versteht man grundsätzlich die Übertragung einer Geldforderung durch einen Zahlungspflichtigen auf eine Partei, die vom Begünstigten anerkannt wird.

    2. Rechtlich: Übereignung einer bestimmten Menge Geldes, meist (aber nicht immer) zwecks Erfüllung einer Geldschuld. Z. nach dem Gesetz nur durch gesetzliche Zahlungsmittel möglich; der Gläubiger muss sich eine andere Art der Z. gefallen lassen, wenn sie der Verkehrssitte entspricht, z.B. durch Scheck oder durch Überweisung.

    Z. an Ladenangestellte wirkt i.Allg. schuldtilgend, nicht aber die an Handlungsreisende (§§ 55 f. HGB).

    Über die Anrechnung einer nicht alle Forderungen des Gläubigers deckenden Z. vgl. Erfüllung; entsprechende Regelung für die Anrechnung von Steuerzahlungen (vgl. §§ 42, 224 ff. AO).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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