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Revision von Zentrales Testamentsregister vom 19.02.2018 - 16:49

Zentrales Testamentsregister

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) ist ein bei der Bundesnotarkammer als Registerbehörde geführtes automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden. Das Bundesjustizministerium führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. Errichtet durch Gesetz vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2255) und in Betrieb seit dem 1.1.2012  (vgl. § 78 Abs. 2 BNotO). Notare und Gerichte haben bei ihnen verwahrte Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden an das ZTR zu melden. Jedes Standesamt hat eine Sterbefallmitteilung an das Register zu melden. Damit dient das ZTR der effektiven Abwicklung von Nachlassverfahren.

    2. Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden über Erklärungen, welche die Erbfolge betreffen können (z.B. Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen) - § 78b Abs. 2 BNotO.

    3. Registrierfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die öffentlich beurkundet sind (durch Notar oder Gericht) oder in amtliche Verwahrung genommen sind (beim Amtsgericht) - § 78b Abs. 3 BNotO.

    4. Das Nähere regelt die Testamentsregister- Verordnung vom 11. 7.2011 (BGBl.I S. 1386). Dies betrifft etwa die zu speichernden Verwahrangaben über die Daten des Erblassers, die Verwahrstelle, Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde. Das Registrierungsverfahren bestimmt sich nach § 3, der Inhalt der elektronischen Sterbefallmitteilung des Standesamts an die ZTR nach § 6. Wer Registerauskünfte erhalten kann, regelt § 8 der Verordnung.

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