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Zerstörung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gehört zu den zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 4 Nr. 15d ZK. Zerstört ist eine Ware, deren Beschaffenheit verändert worden ist. Selbst bei intensivster Einwirkung bleiben jedoch verwertbare Reste oder Abfälle.

    Beispiele: Verschrottung von Maschinen, Zerschlagen von Glas zu Scherben.

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