Zitierfähige Version
- Revision von Zolllandungsplätze vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von Zolllandungsplätze vom 01.08.2016 - 11:30
- Revision von Zolllandungsplätze vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Zolllandungsplätze vom 01.10.2014 - 16:04
- Revision von Zolllandungsplätze vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von Zolllandungsplätze vom 09.08.2010 - 09:36
- Revision von Zolllandungsplätze vom 19.02.2010 - 09:32
- Revision von Zolllandungsplätze vom 24.11.2009 - 13:53
- Revision von Zolllandungsplätze vom 08.07.2009 - 11:29
Zolllandungsplätze
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
im Bundesanzeiger bekannt gegebene Plätze, an denen einfahrende Schiffe anlegen und von denen ausfahrende Schiffe ablegen dürfen. Die Schiffe dürfen auf Zollstraßen, also auf dem Wege zu oder von Zolllandungsplätzen, mit anderen Fahrzeugen oder dem Land nicht in Verbindung treten. Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen in Fällen höherer Gewalt oder dringender Gefahr oder soweit es nötig ist, Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen, Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen, anderen Personen oder Fahrzeugen Hilfe zu leisten, die Ladung in unvorhergesehenen Fällen zu leichtern oder zu löschen bzw. andere dringende Angelegenheiten des Schiffsbetriebs wahrzunehmen (Art. 38 ZK, §§ 2, 3 ZollVG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon