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Zolllandungsplätze

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Bundesanzeiger bekannt gegebene Plätze, an denen einfahrende Schiffe anlegen und von denen ausfahrende Schiffe ablegen dürfen. Die Schiffe dürfen auf Zollstraßen, also auf dem Wege zu oder von Zolllandungsplätzen, mit anderen Fahrzeugen oder dem Land nicht in Verbindung treten. Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen in Fällen höherer Gewalt oder dringender Gefahr oder soweit es nötig ist, Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen, Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen, anderen Personen oder Fahrzeugen Hilfe zu leisten, die Ladung in unvorhergesehenen Fällen zu leichtern oder zu löschen bzw. andere dringende Angelegenheiten des Schiffsbetriebs wahrzunehmen (Art. 134 UZK, §§ 2, 3 ZollVG). Zudem sind Betreiber von Seeschiffen verpflichtet, die erstmalige Ankunft der Seeschiffe im Zollgebiet der Union gegenüber der ersten Zollstelle (Eingangszollstelle) anzuzeigen (Art. 133 UZK).

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