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Zollordnungswidrigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Steuerordnungswidrigkeit gemäß § 31 ZollVG; vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Bestimmungen des Zollrechts (§ 382 I AO). Mit Geldbuße sind z.B. bedroht: Einführen von Waren ohne Benutzung einer Zollstraße, Zuwiderhandeln gegen die Gestellungspflicht, Nichtbeachtung der Anordnungen der Zollbehörde, Verletzung der Anzeige- und Meldepflichten.
Z.B. ist die Verletzung der Anmeldepflicht eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1 Mio. Euro. Bei Verdacht auf Geldwäsche ist Beschlagnahme möglich (§§ 31b, 12b ZollVG, § 94 StPO), vgl. auch Steuerhinterziehung.
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