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Zollstelle
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Jede Dienststelle, bei der im Zollrecht vorgesehene Förmlichkeiten erledigt werden können, ist gemäß Art. 4 Nr. 4 ZK Zollstelle. Dazu gehören in Deutschland die Hauptzollämter mit ihren Dienststellen, den Zollstellen, so ausdrücklich § 17 III 2 ZollVG. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob eine Einbindung in die Zollverwaltung vorliegt oder die Anwendung des Zollrechts Hauptaufgabe der Zollstelle ist. Nicht zu den Zollstellen gehören private Personen, etwa der zugelassene Empfänger im Versandverfahren. Zollstellen sind immer auch zugleich Zollbehörde.
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