Direkt zum Inhalt

Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Art. 496 g ZK-DVO definiert die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens. Bei Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung wird regelmäßig in der Bewilligung festgelegt, welche Zollstelle zuständig ist, um das Zollverfahren entsprechend Art. 89 ZK durch den Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zu beenden. Ausdrücklich wird in Art. 496 g ZK-DVO nur von der Ermächtigung zur Annahme von Zollanmeldungen gesprochen, mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten oder bei passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Die Beschränkung auf Zollanmeldungen ist jedoch wenig plausibel. Auch wenn eine Mitteilung zum Erhalt der neuen zollrechtlichen Bestimmung ausreicht, wie bei der Vernichtung und/oder Zerstörung, ist die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens zuständig.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com