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Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 01.08.2016 - 11:30
- Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 01.10.2014 - 16:04
- Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 23.11.2012 - 10:45
- Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 09.08.2010 - 09:36
- Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 24.11.2009 - 13:55
- Revision von Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vom 08.07.2009 - 11:29
Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei besonderen Zollverfahren wird regelmäßig in der Bewilligung festgelegt, welche Zollstelle zuständig ist, um das Zollverfahren nach Art. 215 Unionszollkodex (UZK) durch die Überführung in ein anschließendes Zollverfahren zu beenden. Dieser Begriff wird im Unionszollrecht mehrfach verwendet, ohne legal definiert zu werden. Die "Zollstelle für die Überführung in das Verfahren" wird dagegen definiert in Art. 1 Nr. 17 UZK-DA.
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