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Zolltarif

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    wichtigstes Instrument der Zollpolitik. Dem Z. liegt jeweils ein Tarifschema zugrunde. Erst wenn die Nummern des Schemas mit Zollsätzen versehen sind, handelt es sich um einen Z.

    Unterteilung: In einem Z. sind die Waren abschnittsweise entweder nach den Produktionszweigen, zu denen sie gehören, geordnet (Produktionsprinzip) oder nach dem Prinzip des Verwendungszwecks (z.B. Zusammenfassung aller Maschinen oder Spielwaren ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, jeweils in einem Kapitel). Länder mit einer großen Breitenstreuung der Produktion haben i.d.R. Z., die nach Warenarten und -unterarten weitgehend unterteilt sind.

    Arten:
    (1) Einheits-Z., die nur eine Zollsatzspalte aufweisen;
    (2) Doppel-Z., die zwei Spalten enthalten, z.B. einen General-Z. mit einem höheren Niveau und einen Minimal-Z. mit Zollsätzen, die die untere Grenze von Zollzugeständnissen an andere Länder bilden. Z. mit zwei Spalten besitzen auch Länder, die bestimmten Ländern niedrigere (z.B. Präferenzzölle) als die normalen Zölle einräumen. Der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (GZT) weist je eine Spalte für autonome und für vertragsmäßige Zollsätze auf.

    Vgl. auch Elektronischer Zolltarif.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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