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Zollzaun

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: zollsichere Umfriedung des Freihafens (Freizone des Kontrolltyps I) zur Sicherung der Freihafengrenze gegenüber dem Lande. Der Zollzaun ist von der Freihafenverwaltung zu errichten und zu unterhalten. Er soll aus einem mindestens drei Meter hohen eisernen Zaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimeter Länge und Breite bestehen.

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