Zollzaun
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
zollsichere Umfriedung des Freihafens (Freizone) zur Sicherung der Freihafengrenze gegenüber dem Lande. Der Zollzaun ist im Auftrag der Zollverwaltung zu errichten und zu unterhalten. Er soll aus einem mind. drei Meter hohen Zaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimeter Länge und Breite bestehen (§ 26 I ZollV).
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