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Zugabe
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vom Bezug einer Hauptware abhängige Abgabe von Waren oder Leistungen; stellt eine bes. Form der Wertreklame dar (Kundenfang), deren Zulässigkeit sich früher nach der Zugabe-Verordnung vom 9.3.1932 bestimmte. Die Zugabeverordnung wurde 2001 zusammen mit dem Rabattgesetz aufgehoben. Seither ist es grundsätzlich zulässig, Zugaben als „Geschenk“ zu bezeichnen, Gutscheine auszugeben oder „One-for-Two“-Angebote zu unterbreiten. Ebenso wie für die Gewährung von Rabatten gilt jedoch, dass Zugaben nach dem Wegfall der Zugabeverordnung nicht schlechthin zulässig sind, sondern die Grenzen des Kundenfangs (§ 4 UWG) beachten muss. Zugaben sind daher wegen der von ihnen ausgehenden Anlockwirkung nach wie vor unzulässig, wenn ihr Wert im Verhältnis zu dem der Hauptware derart ins Gewicht fällt, dass sie die Kaufentschließung des Kunden unsachlich beeinflusst.
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