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- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 01.02.2018 - 17:19
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 26.02.2013 - 17:47
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 28.09.2010 - 13:04
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 20.04.2010 - 10:17
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 29.03.2010 - 10:45
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 09.09.2009 - 17:26
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 30.07.2009 - 14:52
- Revision von Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vom 14.06.2008 - 14:17
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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zum börsenmäßigen Handel von Wertpapieren erforderliche Erlaubnis. Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt an jeder Börse in einem besonderen in §§ 30– 57 BörsG geregelten Verfahren durch eine Kommission, die Zulassungsstelle, die über den Zulassungsantrag entscheidet.
Voraussetzungen: Der Antragsteller hat einen Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist. Der Gegenwert des haftenden Eigenkapitals muss mindestens 730.000 Euro betragen.
Der von einer an der Börse vertretenen Bank zu stellende Antrag wird von der Zulassungsstelle veröffentlicht. Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt durch Börsenaushang und im amtlichen Kursblatt.
Bundes- und Länderanleihen bedürfen keiner Zulassungsgenehmigung.
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