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Zweckbindung
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Ausdruck des Budgetrechts der Legislative gegenüber der Exekutive bzw. der Verwaltung. Bezeichnet die Zuordnung eines spezifischen Verwendungszwecks für Ausgabepositionen (Kameralistik) bzw. Auszahlungss- und Aufwandspositionen (Doppische Buchführung in Konten/Doppik), die in einem
Haushaltsplan veranschlagt sind. Im Zuge des Haushaltsvollzugs ist diese Zweckbestimmung für die Verwaltung verpflichtend, sodass die Haushaltsmittel nur für den jeweiligen Verwendungszweck verwendet werden dürfen. Man unterscheidet die Bindung an den zugewiesenen Zweck (sachliche Zweckbindung) und den vorgesehenen Zeitraum (zeitliche Zweckbindung).
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