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Zwei-Punkt-Klauseln
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Alle C-Klauseln der Incoterms sind sog. Zwei-Punkt-Klauseln, weil der Gefahrenübergang im Abgangsort erfolgt und der Kostenübergang im Bestimmungsort. Unbeschadet des Gefahrenübergangs erfolgt der Eigentumsübergang i.d.R. erst am Bestimmungsort durch Übergabe der Ware bzw. entsprechender Papiere (z.B. Konnossement). Die Übergabe markiert also den Lieferort.
Gegensatz: Ein-Punkt-Klausel.
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