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Zweigniederlassung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Niederlassung eines Kaufmanns bzw. einer Handelsgesellschaft, wo der Kaufmann bzw. die Handelsgesellschaft, teils abhängig von der Hauptniederlassung, teils unabhängig von ihr, wirkt. Merkmale sind:
(1) Räumliche Selbstständigkeit;
(2) die Zweigniederlassung muss sachlich die gleichen Geschäfte tätigen wie die Hauptniederlassung;
(3) sie muss auf eine gewisse Dauer eingerichtet sein. Gesetzlich geregelt in § 13 HGB, wo u.a. bestimmt ist, dass die Errichtung bzw. die Aufhebung einer Zweigniederlassung von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung bzw. beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft anzumelden ist. Dabei sind der Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und ggf. ein besonderer Firmenzusatz für die Zweigniederlassung anzugeben. - Für die Errichtung der Zweigniederlassung einer Genossenschaft, vgl. § 14 GenG. - Bes. Bestimmungen für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung den Sitz im Ausland hat (§§ 13d ff HGB): Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder als Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen etc. bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht Die Anforderungen an die Anmeldung etc. sind weiter spezifiziert für Kapitalgesellschaften (§§ 13e-g HGB).
Vgl. auch Zweigstellen im Kreditwesen.
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