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Beiladung
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Begriff im Gerichtsverfahren.
1. Verwaltungsgerichtsbarkeit: die Beteiligung einer Nichtpartei an dem Verwaltungsrechtsstreit deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (sog. einfache Beiladung, § 65 I VwGO) oder wenn ihnen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (sog. notwendige Beiladung, § 65 II VwGO).
2. Sozialgerichtsbarkeit: Ähnliche Regelung wie für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt für Sozialgerichte (§ 75 SGG) und Finanzgerichte (§ 60 FGO).
3. Wirkung: entsprechend der Intervention im Zivilprozess.
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