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Beiladung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff im Gerichtsverfahren.

    1. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Beteiligung einer Nichtpartei an dem Verwaltungsrechtsstreit deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (sog. einfache Beiladung, § 65 I VwGO) oder wenn ihnen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (sog. notwendige Beiladung, § 65 II VwGO).

    2. Sozialgerichtsbarkeit: Ähnliche Regelung wie für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt für Sozialgerichte (§ 75 SGG) und Finanzgerichte (§ 60 FGO).

    3. Wirkung: Entsprechend der Intervention im Zivilprozess.

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