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Depotprüfung
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gemäß § 29 II 2 KWG i.d.R. jährlich vorzunehmende Prüfung (Wirtschaftsprüfung) bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durchzuführen.
Prüfungsinhalte: Alle Teilbereiche des Depotgeschäftes und ihre ordnungs- und gesetzmäßige Handhabung. Einhaltung des § 128 AktG über die Mitteilung durch Kreditinstitute und des § 135 AktG über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute.
Prüfer: Die von Kreditinstituten bestellten Depotprüfer (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften (Prüfungsverband)) sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen. Diese kann die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen und nötigenfalls eine Bestellung durch das Amtsgericht (Registergericht) herbeiführen (§ 28 KWG).
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